Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Angebot – Auftrag 1. Angebote gelten als freibleibend. 2. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Für die Annahme der Bestellung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, dass anders lautende Bedingungen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die dem Angebot oder der Auftragsannahme zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An diesen Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 3. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertig gestellte Erzeugnisse ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder unter Ankündigung von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Nachträgliches Bekannt werden
von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des
Bestellers, z.B. Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren, Wechselproteste,
erfolglose Pfändungen, schlechte Auskünfte, berechtigen uns vom
Liefervertrag zurückzutreten oder neue Bedingungen (Vorauszahlungen bzw.
Nachnahme-Lieferung), aufzugeben. II. Preisstellung 1. Alle Preise sind freibleibend und unverbindlich in Euro, wenn nicht eine andere Währung ausdrücklich festgesetzt ist. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Aufstellung ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Gebühren. 2. Sollten sich die Kostenverhältnisse (Material, Löhne usw.) während der Abwicklung von Aufträgen verändern, behält sich der Anbieter eine neue den Veränderungen angemessene Preisstellung vor.
3. Für alle Sendungen wird vom Lieferer
eine zweckentsprechende Einwegverpackung gewählt, die zum Kostenpreis
berechnet wird, zurückgesandte Verpackungs-Behälter werden nicht
gutgeschrieben. III. Lieferzeit 1. Die Lieferzeit beginnt mit der Bestätigung des Auftrages oder nach Klarstellung sämtlicher technischen Einzelheiten und etwaiger Rückfragen. Sie wird unter Zugrundelegung geregelter Fabrikationsverhältnisse so angegeben, dass sie nach Möglichkeit eingehalten werden kann, Teillieferungen sind zulässig. 2. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber in Verzug ist. 3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers - einschließlich Unterlieferanten -, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
4. Für den Fall unvorhergesehener
Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich beeinflussen, und für den Fall nachträglich sich
herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht dem
Lieferer das Recht zu, vom Vertrage insoweit zurückzutreten, als er zur
Erfüllung nicht in der Lage ist. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind
ausgeschlossen. IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu den vereinbarten
Bedingungen zu leisten. 2. Instandsetzungs- und Montage-Leistungen, die in der Hauptsache Lohnaufwendungen darstellen, sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. 3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller. Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. 4. Die Zahlung hat nach vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Bis zur Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung nebst Nebenforderungen bleibt uns das Eigentum an der Ware vorbehalten. Unser Schuldner kann die gelieferten Waren im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs weiter veräußern, hat sich jedoch in diesem Fall das uns zustehende Eigentum vorzubehalten. Die Forderung unseres Schuldners an seinen Kunden gilt mit allen Nebenrechten automatisch als an uns abgetreten.
5. Wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder einen
Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer eine wesentliche
Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den
Kaufanspruch gefährden könnte, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch
soweit Wechsel späterer Fälligkeit laufen. Wir sind dann auch berechtigt,
unter vorheriger Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch
ausstehende Lieferungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. V. Gefahren-Übergang und Versand 1. Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Franko-Lieferungen vereinbart sind. 2. Die Versandvorschriften des Bestellers werden beachtet: dagegen wird für günstigste Verfrachtung keine Verantwortung übernommen. 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. 4. Alle Waren werden vor Versand einer Kontrolle unterzogen. Beanstandungen der Sendung hinsichtlich Beschaffenheit und Menge können nur berücksichtigt werden, wenn solche vom Empfänger spätestens 8 Arbeitstage nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns vorgebracht werden. Beschädigungen und Verluste auf dem Transport gehen zu Lasten des Empfängers und sind von diesem bei dem entsprechenden Transportunternehmen geltend zu machen.
5. Der Lieferer hat das Recht, das
Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern. Ist eine solche
Versicherung abgeschlossen, so sind während des Transportes eingetretene
Schäden sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des
Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht
innerhalb 14 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche des Bestellers
ausgeschlossen. Vl. Montage
Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen
insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung und Arbeitsstunden des
Montagepersonals einschließlich Zuschläge für Überstunden (25 %),
Nachtarbeit (50%) und Sonntags- und Feiertagsarbeit (100 %). Vorbereitungs-,
Reise-, Warte- und Wegzeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Verzögert sich
die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat
der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche
Reisen zu tragen. Hilfspersonal ist in der vom Lieferer erforderlich
erachteten Art und Zahl durch den Besteller unentgeltlich zu stellen.
Vereinbarte Pauschalpreise für Montage schließen Zuschläge für notwendig
werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein.
Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in
Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme
als fertig gestellt. Wird die Montage durch den Besteller oder einen von ihm
beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und
Montagevorschriften des Lieferers zu beachten. VII. Gewährleistung und Haftung Unsere Garantie beschränkt sich nur auf den Lieferumfang. Für nachweisbare Mängel der Lieferung, die uns unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind und deren Änderung oder Instandsetzung der Besteller nicht bereits eigenmächtig veranlasst hat, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle gelieferten Gegenstände oder Teile davon, die innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme bzw. der Lieferung mit Aufstellung, nach deren Beendigung nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter bzw. ungeeigneter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wurde, werden nach unserer Wahl entweder ohne Berechnung neu geliefert oder in unserem Werk kostenlos instand gesetzt. Die Garantieleistung erstreckt sich lediglich auf Material- und eigene Montagefehler, welche sich nach Inbetriebnahme herausstellen sollten; eingebaute Teile oder Geräte wie z. B. Elektroantrieb, Widerstände, Relais u.a. unterliegen den Garantiebedingungen des jeweiligen Lieferanten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über und sind auf Wunsch zurückzusenden. Für andere als die hier aufgeführten Mängel, seien es Sach- oder Rechtsmängel, haben wir nicht einzustehen.
Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung
der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtung, insbesondere der
vereinbarten Zahlungsbedingungen. Für Schäden, welche durch unrichtige oder
ungenügende Schilderung der Betriebsverhältnisse, unsachgemäße Behandlung
oder Anbringung, übermäßige Beanspruchung und natürliche Abnutzung
entstehen, haben wir nicht aufzukommen. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ebenso ist die
Haftung auf Schadenersatz für Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen.
Weiter stehen wir ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die
gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. Der Anspruch aus
der Garantie sowie aus Mängelrügen verjährt spätestens einen Monat nach der
schriftlichen Zurückweisung durch den Lieferer. Die Bestimmungen über
Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und
Ersatzstücke. Für Reparaturarbeiten wird keine Garantie übernommen. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor. Bei Weiterverkauf, auch im eingebauten Zustand, gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
3. Falls der Käufer seine Zahlungen
einstellt, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses einleitet
oder in Konkurs gerät, sind wir befugt, die im §46 der Deutschen
Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des
Rechtes auf die Gegenleistung geltend zu machen. In allen Fällen der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann für zurückgenommene Ware, die
bereits in Gebrauch war oder infolge Sonderausführung von handelsüblichen
Normen abweicht, nur der Wert gutgebracht werden, der bei bestmöglicher
Verwertung nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt. IX. Weiterlieferung
Unsere Teile, Geräte oder Anlagen sind nur für
Inlandsverbrauch bestimmt und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht in das
Ausland geliefert werden. Bei Zuwiderhandlungen werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht. X. Rücknahme
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware
wird nicht zurückgenommen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen
Zustimmung.Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme
eines Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Käufers. XI. Nebenabreden Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. XII. Gültigkeit der Bedingungen
Vorstehende Bedingungen gelten für sämtliche
von uns getätigten Verkäufe, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen
schriftlich getroffen werden. Falls von einzelnen Punkten bezüglich der
Wirksamkeit abgewichen wird, bleiben alle übrigen Bedingungen trotzdem
verbindlich. XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung Zahlung sowie Gerichtsstand ist Bad Arolsen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. |